Mietbedingungen

Mietbedingungen / AGB´s für Kurzzeitmiete

1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Vermieter vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses (nachfolgend „Mietpreis“ genannt) das (die) Fahrzeug(e), Anhänger oder Auflieger (nachfolgend „Mietgegenstand genannt).
1.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch einen vergleichbaren Mietgegenstand zu ersetzen, der den Spezifizierungen des Mietgegenstandes entspricht.

2 Mietzeit, Vertragsabschluss
2.1 Der Einzelmietvertrag (nachfolgend „Mietvertrag“ genannt) ist abgeschlossen, wenn der Mieter und Vermieter ihn schriftlich angenommen haben. Für mautpflichtige Fahrzeuge ist vom Mieter als Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag ein Mautvertrag zu unterzeichnen. Diese Mautvereinbarung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sollte der Mautvertrag nicht unterzeichnet werden, ist der Mietvertrag unwirksam.
2.2 Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Mietgegenstands zum vereinbarten Zeitpunkt.
2.3 Die Mietzeit endet zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt.
2.4 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Voraussetzung für eine Verlängerung ist neben der Einwilligung, dass der Mieter dem Vermieter den Verlängerungswunsch mindestens zwei Tage vor dem ursprünglichen Mietzeitende schriftlich anzeigt. Wird der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Mieter zurückgegeben, behält sich der Vermieter vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

3 Zahlungsbedingungen
3.1 Ein Miettag beträgt 24 Stunden. Sobald ein neuer Miettag beginnt, wird dieser voll berechnet.
3.2 Die erste Monatsmiete sowie Mietpreise für Tages- und Wochenvermietungen sind grundsätzlich im Voraus, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Die weiteren Mietpreise sind, soweit zwischen den Vertragspartnern nicht anders vereinbart ist, jeweils am Monatsersten im Voraus zur Zahlung fällig.
3.3 Die Abrechnung bei Mietverträgen einem Monat erfolgt Tag genau mit 1/30tel des vereinbarten monatlichen Mietpreises pro angefangenen Miettag. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter möglich.
3.4 Bei Rücklastschriften mangels Deckung bzw. wegen unberechtigtem Widerspruch berechnet der Vermieter dem Mieter einen Betrag in Höhe der anfallenden Bankgebühren.
3.5 Sofern in Geld zahlbare oder andere Sicherheiten (z. B. Kaution) vereinbart wurden, sind diese, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, zu Beginn der Mietzeit fällig bzw. zu erbringen. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, wird die Kaution nicht verzinst. Die Vereinbarung einer Sicherheitsabtretung oder Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung ändert an der Fälligkeit nichts.
3.6 Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietvertrag. Sie wird dem Mieter nach Vertragsende und Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zurückerstattet, soweit keine fälligen Ansprüche aus dem Vertrag selbst (z. B. Gewaltschäden, Aufbereitungskosten) und anderen Geschäftsbeziehungen (z. B. Mietschulden) bestehen.
3.7 Alle Forderungen des Vermieters sind nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
3.8 Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann anfechten, wenn die Gesamtforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechts-kräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht.
3.9 Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt für jeden Tag der Miete der vereinbarte Mietpreis

4 Bereitstellung, Übernahme und Übernahmeverzug
4.1 Der Vermietet verpflichtet sich, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitzustellen. Die ggfs. Anfallenden Überführungskosten werden im Mietvertrag vereinbart und gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort zu übernehmen. Im Falle der verspäteten Abnahme oder der Nichtabnahme macht der Vermieter von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch. Insbesondere wird der Vermieter – neben anderen Rechten – die volle Mietzeit, gerechnet ab vereinbarten Termin, in Rechnung stellen. Verlangt der Vermieter Schadenersatz, so beträgt dieser 1/30 pro angefangenen Miettag der gültigen Monatsmiete ohne
Umsatzsteuer für den Zeitraum ab planmäßiger Übernahme bis zum Tag der tatsächlichen Übernahme bzw. der Stornierung. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
4.3 Bei Übernahme des Mietgegenstandes erstellt der Vermieter gemeinsam mit dem Mieter ein Protokoll über den detaillierten Zustand des Mietgegenstandes. Dieses Protokoll wird vom Mieter oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eventuelle Beanstandungen unverzüglich nach Übernahme des Mietgegenstandes zu melden.
4.4 Die Übernahme des Mietgegenstandes findet innerhalb der Öffnungszeiten, werktags zwischen 08:00 und 17:00 Uhr, statt. Eine Übernahme zu anderen Zeiten ist zuvor mit dem Vermieter abzustimmen.

5 Eigentumsverhältnisse, Halter des Mietgegenstands und Zulassung
5.1 Die Carlos Autovermietung ist Eigentümer des Mietgegenstands. Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter, den Mietgegenstand zu besichtigen und auf seinen Zustand zu prüfen.
5.2 Der Mieter darf über den Mietgegenstand nicht verfügen, insbesondere ihn weder verkaufen, verpfänden, verschenken, noch zur Sicherung übereignen. Eine Untervermietung des Mietgegenstands bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
5.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf den Mietgegenstand, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4 Nachträgliche Änderungen, zusätzliche An-, Ein- und Aufbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Mietgegenstand sind nur zulässig, wenn der Vermieter vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung des Vermieters ersetzt nicht eine nach der Straßenverkehrszulassungsordnung etwa erforderliche neue Betriebserlaubnis. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder herzustellen, es sei denn, der Vermieter hat hierauf verzichtet. An-, Ein- und Aufbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Vermieter, wenn sie mit ihm schriftlich vereinbart wurden und eine entsprechende Wertsteigerung des Mietgegenstands bei Rückgabe noch vorhanden ist.
5.5 Der Vermieter verwahrt die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Benötigt der Mieter zur Erlangung behördlicher Genehmigungen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wird dieser der Behörde auf sein Verlangen vom Vermieter vorgelegt. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Mieter von Dritten ausgehändigt, ist der Mieter unverzüglich zur Rückgabe an den Vermieter verpflichtet.

6 Pflichten des Mieters
6.1 Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere des Straßenverkehrsgesetztes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, des Güterkraftverkehr-Gesetztes und der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Vertrages vom Vermieter übernommen werden. Bezüglich des Vorschriften aus der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn sorgt der Vermieter für das Vorhandensein und fristgemäße Prüfen der Feuerlöschgeräte sowie das Vorliegen der B3-Bescheinigung nach GGVSE § 9 (12), wie spezielle Vorschriften z. B. für Tankauflieger, hat der Mieter zu erfüllen.
6.2 Für Nutzfahrzeuge fallen in Deutschland nach dem Autobahn-Mautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) Straßennutzungsgebühren an. Weiterhin fallen auch im europäischen Ausland Straßennutzungs-Gebühren an. Schuldner dieser Straßennutzungs-Gebühren ist die CarLos Autovermietung, als Halter des Fahrzeuges. Der Mieter verpflichtet sich, die CarLos Autovermietung in voller Höhe von diesen Straßennutzungs-Gebühren freizustellen bzw. die CarLos Autovermietung kann beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen.
6.3 Soweit Anhänger mit grünen Kennzeichen gemäß § 10KraftStG vermietet werden, steht der Mieter dafür ein, dass diese Anhänger ausschließlich hinter Zugfahrzeugen geführt werden, für die ein ausreichender Anhängersteuerzuschlag entrichtet wurde. Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, diesem entsprechende Nachweise vorzulegen. Nachberechnungen werden mit einer entsprechenden angemessenen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr, mind. 15,00 € berechnet.
6.4 Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in Verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird. Der Mieter muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck durchführen.
6.5 Den Betriebsstoff stellt der Mieter. Der Mietgegenstand wird mit voller Tankfüllung (1/1) übergeben und ist voller Tankfüllung (1/1) wieder zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausgleichen und dem Mieter zum tagesüblichen Kraftstoff, zuzüglich eines Aufpreises von 100 %, in Rechnung stellen.
6.6 Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Vermieter so rechtzeitig zur Durchführung der Arbeiten gemäß Abschnitt 9 Ziffer 2 zur Verfügung stellen, dass die erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem vom Vermieter festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
6.7 Gewalt- und Unfallschäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, weiter ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Kopie der Schadenanzeige zu übermitteln. Der Vermietet entscheidet je nach Sachlage und Umfang des Schadens über die weitere Abwicklung, insbesondere über die Durchführung einer Reparatur.
6.8 Der Mieter muss dem Vermieter Ausfälle des Kilometerzählers oder Betriebsstundenzählers sowie Beschädigungen der Verplombungen unverzüglich anzeigen. Die erforderlichen Reparaturarbeiten am Kilometer- bzw. Betriebsstundenzähler sind unverzüglich mit dem Vermieter abzustimmen und ausschließlich vom autorisierten Servicepersonal durch zu-führen. Ist der die Reparatur durchführende Betrieb nicht zur Überprüfung den Kontrollgeräten gemäß § 57b Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ermächtigt, muss die Überprüfung bei einem anderen Servicepartner von CarLos Autovermietung erfolgen.
6.9 Der Mieter darf eine Benutzung des Mietgegenstands durch sein Personal nur dann gestatten, wenn der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Die Überlassung des Mietgegenstandes an Subunternehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet.
6.10 Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig gegen Entwendung, Beschädigung und Verlust zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietgegenstandes zuzüglich Mietausfalls zu leisten.
6.11 Der Einsatz des Mietgegenstands in Ländern außerhalb Deutschlands ist nur dann zulässig, wenn das jeweilige Land auf der den Fahrzeugpapieren beigelegten grünen Versicherungskarte abgebildet ist. Für alle Fahrten außerhalb Deutschlands muss eine schriftliche Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.
6.12 Der Mieter muss dem Vermieter Änderungen seiner Firma, seines Unternehmensträgers oder der Beteiligungsverhältnisse am Unternehmensträger sowie des Sitzes des Unternehmens unverzüglich anzeigen.
6.13 Das Betanken des Mietgegenstandes mit alternativen Kraftstoffen bedarf der schriftlichen Zusage des Vermieters. Für die daraus entstehenden Mehrkosten (z. B. erhöhter Serviceaufwand durch geringere Wartungsintervalle) wird dem Mieter eine monatliche Servicepauschale in Höhe von 150,00 € berechnet. Bei kurzfristigen Vermietungen (Tages- und Wochenvermietungen) fällt die Servicepauschale in Höhe von 150,00 € einmalig an. Eine Betankung mit Biodiesel ist aus technischen Gründen untersagt.
6.14 Der Mietgegenstand wird dem Mieter sauber übergeben und ist vom Mieter sauber zurückzugeben. Wenn im Mietvertrag nicht anders vereinbart ist, berechnet der Vermieter dem Mieter Reinigungskosten in Höhe von 130,00 € zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.15 Der Verlust der Kennzeichen, Navigationssysteme, Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein, AU/HU Bescheinigungen, etc.) ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Neuausstellung bzw. der Ersatz wird dem Mieter zuzüglich wie folgt berechnet (wobei sich sämtliche Kosten zuzüglich der am Tag der Berechnung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen): Kennzeichen: 300,00 €, Navigationssysteme: 200,00 €, Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein, AU/HU Bescheinigung): 200,00 €
6.16 Der Mieter ist für Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
6.17 Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter jederzeit den Aufenthaltsort des Mietfahrzeuges unverzüglich mitzuteilen und die Besichtigung des Mietfahrzeuges zu ermöglichen.
6.18 Wird der Mietgegenstand von Dritten festgehalten oder hoheitlich beschlagnahmt, ist der Mieter auch für diesen Zeitraum zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet.
6.19 Soweit der Mietgegenstand mit einem digitalen Kontrollgerät zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten ausgestattet ist, verpflichtet sich der Mieter, die gesetzlichen Vorschriften für die Benutzung des Gerätes zu beachten .Insbesondere ist er verpflichtet, jeweils zu Beginn und zum Ende des Mietzeitraumes, sowie zusätzlich im Falle von Vermietungen von mehr als
drei Monaten Dauer, spätestens alle drei Monate ab Mietbeginn, alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes hinsichtlich der von ihm durchgeführten Fahrten unter Verwendung seiner Unternehmenskarte zu übertragen, zu speichern und für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen zu archivieren. Ferner ist er verpflichtet, die Daten der Fahrerkarten alle 28 Tage zu kopieren und für die Dauer der gesetzlichen Fristen zu speichern.
6.20 Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraumes ein Ausdruck wie bei Fehlfunktionen oder Beschädigung der Fahrerkarte zu erstellen.

7 Schadenabwicklung
7.1 Bei einem Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden ist der Mieter verpflichtet, zur Ermittlung der Schadenursache die Polizei hinzuziehen, die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Weiter muss der Mieter das Schadengutachten sowie die Schadenanzeige an den Vermieter übermitteln. Die im ersten Satz genannten Schäden sind versichert. Andere Schäden hat der Mieter zu tragen; Gleiches gilt, wenn der Schaden die Höhe der Selbstbeteiligung nicht über-steigt.
7.2 Der verunfallte Mietgegenstand ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Die gegeben falls notwendige Bergung, das Wideraufrichten und Abschleppen des Mietgegenstandes ist ausschließlich von qualifizierten Abschlepp-Unternehmen durchzuführen.
7.3 Die Durchführung der Reparatur des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst.
7.4 Bei Schäden im Ausland ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zu einem autorisierten Servicepartner von CarLos Autovermietung zu bringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
7.5 Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Mietgegenstand stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er die an den Vermieter weiterleiten.
7.6 Für Schadennebenkosten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit stets uneingeschränkt, soweit nicht hierfür ein Haftungsausschluss besonders vereinbart ist. Zu den Schadennebenkosten zählen insbesondere Abschlepp-Bergungskosten, Überführungs- Zulassungskosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Mietausfallschäden.

8 Abwicklung der Wartungs- und Reparaturleistungen sowie Ersatzfahrzeugstellung
8.1 Für den Zeitraum der erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen sowie für gesetzliche Prüfungen und Untersuchungen steht dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zu, sofern die Reparatur den Zeitraum von 8 Stunden überschreitet.
8.2 Ersatzfahrzeug bei ungeplanten technischen Werkstattaufenthalt und Unfallschaden: Bei technischem Ausfall des Mietgegenstands hat der Mieter einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug ab der 9. Stunde nach Aufnahme des Schadens (Gestellungsfrist) durch einen autorisierten Servicepartner der CarLos Autovermietung. Befindet sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt des Schadens im Ausland, beträgt die Gestellungsfrist 25 Stunden. Die Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges erfolgt – auch bei Schadenfällen im Ausland – innerhalb Deutschlands möglichst nahe dem Standort des ausgefallenen Mietgegenstandes bei einem autorisierten Servicepartner. Die Rückgabe des Ersatzfahrzeuges muss bei Ausfällen im Inland innerhalb von 24 Stunden, bei Ausfällen im Ausland innerhalb von 48 Stunden nach Reparaturende am (im Mietvertrag über das Ersatzfahrzeug) vereinbarten Rückgabeort in Deutschland erfolgen.
Kann kein Ersatzfahrzeug gestellt werden, wird die Berechnung des Mietpreises für die Dauer der Reparatur ausgesetzt bzw. gutgeschrieben.
8.3 Ergänzend zu den vorstehenden Regelungen gelten für das Ersatzfahrzeug die Bestimmungen des Mietvertrags sinngemäß.
8.4 Die Ersatzfahrzeugstellung erfolgt durch den Vermieter auf Basis eines Ersatzfahrzeugübergabe- und –rückgabeprotokolls, welches vom Mieter unterzeichnet wird. Soweit die Unterzeichnung durch den vom Mieter beauftragten Fahrer erfolgt, handelt der Fahrer im Namen und für Rechnung des Mieters.
8.5 Erleidet der Mieter infolge eines Mangels am Mietgegenstand oder infolge des Verzugs des Vermieters mit der Mängelbeseitigung einen Schaden, haftet der Vermieter nach den Bestimmungen von Abschnitt 11. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit ein Schaden mit Hilfe eines vom Vermieter bereitgestellten Ersatzfahrzeuges abgewendet wurde oder hätte abgewendet werden können.

9 Serviceleistungen des Vermieters
9.1 Der Vermieter führt alle Wartungsarbeiten nach einem festgelegtem Betreuungskonzept einschließlich der Lieferung der dafür erforderlichen Teile durch. Die notwendigen Kraft- und Betriebsstoffe werden vom Mieter gestellt. Es dürfen ausschließlich vom Hersteller freigegebene Öl- und Schmierstoffe verwendet werden.
9.2 Der Vermieter übernimmt alle kraft Gesetz erforderlichen Untersuchungen.
9.3 Der Vermieter beseitigt alle technischen Mängel und Schäden am Mietgegenstand. Dies gilt, soweit sie durch einen vertragsmäßigen Gebrauch entstanden sind.
9.4 Der Vermieter trägt die Kosten der von ihm eingedeckten Haftpflicht- und Kaskoversicherung für den Mietgegenstand inkl. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden, (Regelung Selbstbeteiligung siehe Abschnitt 12 Ziffer 1) sowie die Fahrzeugsteuer (inkl. Anhängersteuerzuschlag für Fahrzeuge ab 18t zGG).
9.5 Der Vermieter trägt die Kosten der von ihr eingedeckten Rundfunkgebühren.
9.6 Der Vermieter übernimmt die Kosten für den Reifenverschleiß. Der Austausch der Reifen erfolgt, sobald die jeweils vorgeschriebene gesetzliche Mindestprofiltiefe erreicht ist. Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig einen Termin zum Austausch der Reifen zu vereinbaren. Die Kosten für den Reifenersatz, sowie Einfahrverletzungen, ausgenommen Karkassenschäden, übernimmt der Vermieter. Kosten für Folgeschäden aufgrund von Reifenschäden trägt der Mieter.
9.7 Soweit der Mieter Änderungen am Mietgegenstand vorgenommen hat, gehen die Kosten der Arbeiten des Vermieters zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ebenfalls zu Lasten des Mieters.
9.8 Bei Gebührenerhebungen (Bußgeldbescheide etc.) werden die Mieterdaten zur Ermittlung des Verursachers an die ausstellende Behörde gemeldet oder die berechneten Gebühren direkt an den Mieter zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € zuzüglich jeweils gültiger gesetzlichen Umsatzsteuer je Vorgang berechnet.

10 Änderung von Laufleistung und Einsatzart
Bei einer voraussichtlichen Änderung der vereinbarten Einsatzart und/oder bei Erhöhung der vereinbarten Kilometerlaufleistung, ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige an den Vermieter verpflichtet. Sich hieraus ändernde Vertragsinhalte werden dem Mieter schriftlich mitgeteilt. Eine Minderkilometervergütung findet nicht statt.

11 Haftung des Vermieters
11.1 Hat der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Vermieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters mit Ausnahme grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte.
11.2 Die verschuldenabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Mietgegenstand wird ausgeschlossen.
11.3 Unabhängig von einem Verschulden des Vermieters bleibt eine etwaige Haftung des Vermieters bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
11.4 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermieters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Im Übrigen finden die für den Vermieter geltenden Haftungsregelungen entsprechend Anwendung.

12 Haftung des Mieters
12.1 Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstandes verschuldet hat in Höhe der Selbstbeteiligung bei Schäden bzw. unterhalb der Selbstbeteiligung in voller Höhe je Schaden. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist im Mietvertrag geregelt. Soweit bei Kaskoschäden am Mietgegenstand der Vermieter eintritt, wickelt der Vermieter den Schaden unmittelbar mit diesem ab. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters oder Fahrers
durch den Vermieter oder den Kaskoversicherer bei schuldhaftem Verhalten des Mieters bleibt unberührt.
12.2 Der Mieter haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei Schäden am Mietgegenstand und seiner Aufrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes.
12.3 Der Mieter haftet für jegliche Schäden, die aufgrund der unrechtmäßigen Betankung des Mietgegenstandes mit Biodiesel oder Pflanzenöl auftreten.

13 Fristlose Kündigung
13.1 Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter - eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit anfallenden Mietpreisen, Straßenmaut-Zahlungen oder sonstigen Zahlungen in Verzug ist.
-eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt und wiederholt Bankrücklastschriften dadurch verursacht, dass er trotz erteilter Einzugsermächtigung zu den Rateneinzugsterminen nicht für ausreichende Deckung sorgt;
- bei Vertragsabschluss oder im Laufe des Mietverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist;
- trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
13.2 Wurde der Mietvertrag gemäß Abschnitt 13 Ziffer 1 gekündigt, so hat der Vermieter folgende Rechte:
- Anspruch auf sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes sofort nach Vertragsende. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht unverzüglich zurück, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen;
- Anspruch auf Mietentgelt bis zur Rückgabe des Mietgegenstands;
- Anspruch auf Schadenersatz.
Als Schadenersatz wird der Vermieter dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten vom Vermieter berücksichtigt.

14 Ordentliche Kündigung
14.1 Der Vermieter hat die Geschäftsbeziehung zum Mieter kreditversichert. Sofern die Kreditversicherung den Versicherungsschutz aufhebt, kann der Vermieter dem Mieter fristgerecht kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage und bedarf der Schriftform.
14.2 Für Auflieger und Lafetten ist die angemietete Laufzeit bindend. Bei vorzeitiger Kündigung des Mietverhältnisses bzw. Rückgabe des/der Aufliegers/Lafette werden dem Mieter die noch ausstehenden Monatsmieten in voller Höhe berechnet.

15 Rückgabe des Mietgegenstands
15.1 Zum Ende des Mietvertrages ist der Mietgegenstand im vertragsgemäßen Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z. B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Ausweise, Serviceunterlagen vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu tretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.
15.2 Den Mieter treffen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag.
15.3 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstellt der Vermieter gemeinsam mit dem Mieter ein Protokoll über den detaillierten Zustand des Mietgegenstandes. Dieses Protokoll wird Mieter oder dessen Bevollmächtigter unterzeichnen.
15.4 Die Rückgabe des Mietgegenstandes ist ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten, werktags zwischen 08:00 und 17:00 Uhr, möglich. Wird der Mietgegenstand außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten bzw. nach Einbruch der Dunkelheit oder ohne Erstellung eines Rückgabeprotokolls zurückgegeben, so erfolgt die offizielle Rücknahme und Bewertung am darauf folgenden Werktag.
15.5 Im Falle der Sicherstellung des Mietgegenstandes durch den Vermieter, sind alle dadurch anfallenden Kosten inkl. Straßenbenutzungsgebühren vom Mieter zu tragen.
15.6 Wird der Mietgegenstand mit Ladung zurückgegeben oder durch Sicherstellung zurückgenommen und wird die Ladung nicht innerhalb 24 Stunden nach entsprechender Mitteilung durch den Mieter abgeholt, so hat der Vermieter das Recht, diese Ladung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Mieters einzulagern. Bei verderblicher Ware kann der  Vermieter auf Kosten des Mieters vernichten lassen, wenn eine Einlagerung unverhältnismäßig teuer oder unmöglich ist. Wenn die Ware Eigentum des Mieters ist, kann der Vermieter diese zur Befriedigung der Forderungen durch die Versteigerung der Ladung verwenden. Die Erlöse daraus werden sofern möglich zum Ausgleich von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter nach Abzug aller Kosten der Versteigerung verrechnet.
15.7 Grundsätzlich gilt als Rückgabeort die Vereinbarung gemäß Mietvertrag. Ist vom Mieter während der Mietlaufzeit ein anderer Rückgabeort gewünscht, so hat der Mieter das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen. Liegt kein Einverständnis vor, hat der Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Rückgabeort zu überführen.

16 Datenschutz
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass die fahrzeugbezogenen Daten innerhalb der CarLos Autovermietung weitergegeben werden dürfen. Für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist der Kunde verantwortlich.

17 Allgemeine Bestimmungen
17.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
17.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegen-über dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
17.3 Der Mieter darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte über-tragen.
17.4 Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die im Abschnitt 6 Ziffer 1 und 15 Ziffer 1 genannten Bestimmungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte herauszugeben.
17.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
17.6 Sollten eine oder Mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.